Kriegsgräberpflege

Hledání v ČRHledání v zahraničí

Die Kriegsgräber- und Denkmalpflege wird in der Tschechischen Republik durch Gesetz geregelt, welches die Pflichten derer Inhaber und der Staatsverwaltung bestimmt.

Der Inhaber des Kriegsgrabs ist verpflichtet das Kriegsgrab zu pflegen, den Zutritt zwecks Ehreerweisung oder Pflegearbeiten zu ermöglichen.

Als Pflege des Kriegsgrabs versteht man im Einklang mit Gesetz die Ausstattung und Schutz, weiter die Errichtung neuer Kriegsgräber, deren Verlegung oder Aufhebung, einschließlich von Exhumierungen.

Das Gesetz definiert unter anderem die Begriffe Wartung und Ausstattung des Kriegsgrabes, damit versteht man die Bezeichnung, Anbringung einer Gedenktafel, eines Denkmals, einer Gedenkstätte oder eines ähnlichen Symbols, einschließlich der üblichen Wartung des Kriegsgrabes, seiner Umgebung, und des Zugangs zum Kriegsgrab.

Jede andere Änderung als die oben erwähnte übliche Wartung und Ausstattung, vor allem dann eine Verlegung oder Aufhebung bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Verteidigungsministeriums.

Das Gesetz räumt den Organen der Staatsverwaltung vor allem die Koordinierung der Kriegsgräberpflege und Führung einer Evidenz ein. Diesen Aufgaben kommt die Abteilung für Kriegsveteranen und Kriegsgräber des Verteidigungsministeriums der Tschechischen Republik und ihrer Kriegsgräberabteilung.

Ansprechpartner und Kontakt:

Leiter der KriegsgräberfürsorgePhDr. Pavel Kugler Ph.D+420 973 225 940, +420 702 000 786kuglerp@army.cz
Stellvertretender Leiter der KriegsgräberfürsorgeMgr. Adam Hájek+420 973 225 953, +420 720 078 257
hajeka@army.com
Kriegsgräberfürsorge  valcenehroby@army.cz

Ministerstvo obrany České republiky
Odbor pro válečné veterány a válečné hroby – Oddělení pro válečné hroby a pietní místa
Náměstí Svobody 471
160 01 Praha 6 - Dejvice

Kriegsgräber in der Tschechischen Republik

Vor dem Ersten Weltkrieg

Die Problematik der Begrabung von in bewaffneten Konflikten gefallenen Soldaten ist so alt wie die von militärisch organisierten Kampfkörpern geführten Kriege. Die Art der Begrabung richtete sich nach den Gewohnheiten der einzelnen Kulturen und entwickelte sich wahrscheinlich aus den üblichen Gewohnheiten der Beisetzung von Toten.

Nach der Einführung ständiger Heere im 17. Jahrhundert wurden die Soldaten von der Militärverwaltung mittelst des Seelendienstes begraben.

Die Regeln der Begrabung von Soldaten wurden später, nach dem Ersten Weltkrieg auch in Friedensverträgen verankert, wo sich die Regierungen der Vertragsparteien unter anderem verpflichteten Sorge dafür zu tragen, dass die Gräber von gefallenen Soldaten und Marinesoldaten auf deren Territorium geachtet und gepflegt werden.

Zeit zwischen den Weltkriegen

Die Tschechoslowakische Republik ehrte nach ihrem Entstehen die, welche im Kampf um das Entstehen gefallen sind. Außerdem wurden auch die Gefallenen des Gegners geehrt.

Schon am 1. 4. 1919 wurde beim Ministerium der Nationalen Verteidigung das „Zentralinspektorat für Kriegsgräber“ errichtet. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Bearbeitung und Führung der Evidenz von Kriegsgräbern.

Das Inspektorat wurde später in die Zentralverwaltung von Kriegsgräbern umbenannt und am 1. 4. 1924 wurden in 4 970 Friedhöfen in 4 591 Gemeinden insgesamt 139 557 Kriegsgräber registriert.

In der Hälfte des Jahres 1924 kam das Innenministerium in das System der Kriegsgräberpflege zu, und ein Teil der Verantwortung um Kriegsgräber wurde den Gendarmerie-Dienststellen anvertraut, welche unter anderem die Verantwortung für die Führung einer genauen Kriegsgräber-Evidenz an allen Friedhöfen in ihrem Bereich übernahmen. Es handelte sich um eine einmalige Kooperation bis Ende Dezember 1924.

In diesem Jahr erarbeitete das Ministerium der Nationalen Verteidigung einen Gesetzentwurf über Kriegsgräber, wo der Begriff Kriegsgrab definiert und die Pflicht Kriegsgräber zu errichten und zu pflegen den Gemeinden festgelegt wurde, auf deren Gebiet die Teilnehmer am Weltkrieg begraben sind. Der Staat sollte den Gemeinden für diese Pflege einen finanziellen Zuschuss gewähren.

Der Gesetzentwurf setzte die Kriegsgräberpflege bis 31. 12. 1934 voraus, danach konnten die Kriegsgräber aufgehoben werden. Obzwar das Gesetz nicht gebilligt wurde, wird die Einstellung der Ersten Republik zur Frage der Kriegsgräber gezeigt.

Trotz der Zusammenarbeit beider Ministerien gelang es nicht die Kriegsgräber völlig zu schützen, einerseits wegen des Platzmangels für die Beisetzung von Gestorbenen, aber vor allem durch die Nichtexistenz des schon erwähnten Gesetzes, welches die Kriegsgräber schützen sollte. Aus Meldungen der Gendarmerie geht hervor, dass die Eigentümer einiger Gemeinde- und Kirchenfriedhöfe nach der Verwesungszeit die Kriegsfriedhöfe aufgehoben haben, ohne die Vertreter der Militärverwaltung (die Gendarmerie oder das Standortkommando) darüber zu informieren, welche rechtzeitig und laut den herausgegebenen Richtlinien ein weiteres Bestehen dieser Gräber gesichert hätten.

Probleme mit der Sicherung der Pflege um Kriegsgräber erreichten den Höhepunkt im Jahre 1938, wenn das Innenministerium auf Gesuch des Ministeriums der Nationalen Verteidigung die Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Kriegsgräber erneuerte. Obzwar die Verantwortung des Ministeriums der Nationalen Verteidigung keine Änderung erfuhr, wurden die Gendarmeriestationen die durchführenden Stellen und das Innenministerium begann die Initiative zu übernehmen.

Mit dem Entstehen des Protektorats Böhmen und Mähren wurde dieser Stand bestätigt und die Pflege um Kriegsgräber wurde dem Militär-Akten-Amt des Innenministeriums befohlen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

In der Nachkriegszeit kam die Verantwortung für die Kriegsgräberpflege kurz an das Ministerium der Nationalen Verteidigung zurück, aber schon im Jahre 1951 wurde sie an das Innenministerium übergetragen. Die Kriegsgräberagenda, welche Bestand des Transfers in die Verantwortung des Innenministeriums war, enthielt auch die Problematik der Evidenz von Kriegsgräbern, die Genehmigung der Aufhebung von Gräbern, die Überwachung der Ausstattung und Wartung.

In dieser Zeit sprach man noch auch über Kriegsgräber „Angehöriger anderer Nationen“, aber schon eher mit einer Betonung an die Verbündeten. Für Kriegsgräber hielt man vor allem alle Gräber vom Militärpersonal der Tschechoslowakischen Armee im Ausland und in der Heimat, der Partisaneneinheiten und der verbündeten Streitkräfte.

Vor allem ging es aber um neu und mit großem Aufwand errichtete Kriegsgräber der Roten Armee. Nach ersten Untersuchungen wurden auf dem tschechoslowakischen Territorium folgende Opfer des Zweiten Weltkriegs festgestellt:

Gefallene:

  • Rote Armee 97 325
  • Rumänische Armee 12 742
  • Tsch. Armee – Ost 5 620
  • Tsch. Armee – West 896

Die im Laufe der Nazi-Okkupation hingerichteten tsch. Offiziere und Unteroffiziere: 521

Opfer:

  • Slowakischer Nationalaufstand 15 000
  • Prager Aufstand 1 694
  • Nazi-Persekution 36 530

In Theresienstadt hingerichtet und gestorben: 35 000

Weiter 279 Amerikaner, 268 Briten, 474 Franzosen, 44 Holländer, 10 Belgier, 91 Polen, 34 Jugoslawen und 17 Bulgaren, d.h. insgesamt 206 952 und etwa 107 477 aus dem Gebiet der tschechischen Länder und der Slowakei deportierte Juden.

Anfang 1950 wurde die Verantwortung für die Kriegsgräber durch Regierungsbeschluss vom Ministerium der Nationalen Verteidigung an das Innenministerium übertragen.

Seit 1999 ist die Pflege um Kriegsgräber im Wirkungsbereich des Verteidigungsministeriums, welches die Pflege um Kriegsgräber in der Tschechischen Republik und tschechische Kriegsgräber im Ausland koordiniert.

Gegenwärtiger Stand

Am 20. Februar 2004 wurde das Gesetz Nr. 122/2004 Smlg. über Kriegsgräber und pietätvollen Orten und die Änderung des Gesetzes Nr. 256/2001 Smlg. über Bestattungswesen und Änderung einiger Gesetze, in der Fassung späterer Vorschriften verabschiedet, welches die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Pflege der Kriegsgräber und pietätvollen Orten, und die Organe der Staatsverwaltung und deren Wirkungsbereich bezüglich Kriegsgräber bestimmt.

Das Gesetz definiert ein Kriegsgrab als einen Ort, wo Überreste von Personen, die infolge einer aktiven Teilnahme an einer militärischen Operation oder infolge einer Kriegsgefangenschaft umgekommen sind, oder Überreste von Personen, welche infolge der Teilnahme am Widerstand oder einer militärischen Operation während der Kriegszeit umgekommen sind.

Ein Kriegsgrab ist auch ein pietätvoller Ort, womit man eine Gedenktafel, Mahnmal, Denkmal, oder ähnliches Symbol, welches an die Kriegsereignisse und deren Opfer erinnert denkt.

Die Pflege der Kriegsgräber umfasst die Ausstattung, den Schutz, die Errichtung, die Verlagerung oder die Aufhebung von Kriegsgräbern, einschließlich von Exhumierungen.

Die Pflege der Kriegsgräber, Denkmäler, Ossarien, Gedenktafeln und Denkmäler sichern deren Besitzer, und sobald der Besitzer unbekannt ist, der Inhaber der Liegenschaft, wo das Kriegsgrab liegt. Besitzer von Kriegsgräbern sind überwiegend die Gemeinden.

Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden mit erweitertem Wirkungsbereich eine Evidenz der Kriegsgräber zu führen, welche sich in deren Verwaltungsgebiet befinden, und das zuständige Bezirksamt über die Zahl und den Zustand der Kriegsgräber zu informieren.

Das Bezirksamt koordiniert die Kriegsgräberpflege im Bezirk, führt eine zusammenfassende Evidenz dieser Gräber und informiert das Verteidigungsministerium der ČR über deren Zahl und Zustand.

Das Verteidigungsministerium der ČR koordiniert die Kriegsgräberpflege in der Tschechischen Republik und im Ausland, führt eine zentrale Evidenz der Kriegsgräber und stellt Zuwendungen für diese Pflege zur Verfügung.

Das Gesetz trat am 1. Juli 2004 in Kraft und leitete eine qualitativ neue Etappe in der Geschichte der Kriegsgräberpflege ein.

Kriegsgräber im Ausland

Die Tschechische Republik ist in der Kriegsgräberpflege durch internationale Verträge gebunden.

Auf der vielseitigen Ebene handelt es sich vor allem um Normen des Völkerrechts für den Fall von bewaffneten Konflikten – vor allem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte und Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen über Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8 Juni 1977. Diese Dokumente legen die Pflicht der Staaten fest, die Kriegsgräber zu respektieren und zu pflegen, weiter die Repatriierung von Überresten zu ermöglichen, den Zugang zu den Gräbern zu sichern, die Gräber zu bezeichnen und zu erfassen.

Ähnliche Verpflichtungen gibt es auch in einigen zweiseitigen internationalen vom Rahmencharakter (Österreich, Deutschland, die Ukraine, Russland und Italien) oder Spezialcharakter (Slowakei, Russland, Slowenien und Großbritannien).

Die bedeutendsten tschechischen Kriegsgräber im Ausland sind:

Slowakei

Dukla, Liptovský Mikuláš, Štůrovo, Nové Zámky, Bajč, Cetuna (Moravské Lieskové), Osadná

  • Ukraine

    Kalinivka, Ozerna (Zborov), Velikaja Doč (Bachmač), Sololovo, Kiew, Belaja Cerekev, Svitanok

  • Frankreich

    La Targette, Vouziers - Chestres, Cernay, Cognac, St. Omer - Longuenesse

  • Russland

    Buzuluk, Ekaterinburg, Vladivostok, Cheljabinsk, Irkutsk, Krasnoyarsk

  • Polen

    Dukla, Nowosielce, Wodzislaw, Jastrzebie Zdroj, Zory, Gorlice, Deblin

  • Großbritannien

    Brookwood, East Wretham, Leamington Spa, Runnymedee

  • Italien

    Rovereto, Arco, Riva

  • Ungarn

    Balassagyarmat, Eger, Szolnok, Pécs

  • Belgien

    Adinkerke (Dunkerque), De Panne, Veurne

  • Slowenien

    Dutovlje, Tolmin, Ukanc

  • Niederlande

    Bergen ob Zoom, Nijmegen

  • Deutschland

    München, Kleve

  • Libyen

    Tobruk

  • China

    Charbin

  • Ägypten

    Alamein

  • Erfassung von Kriegsgräbern